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Strompreisbremse

Informationen zur Strompreisbremse

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme.

 Übersicht für Kunden bis 30.000 kWh Jahresverbrauch  

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dies gilt für einen Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – Grundlage hierfür ist die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis ab dem 1. Januar 2023. Wenn Sie an Ihrer Abnahmestelle weniger als 80 Prozent des bisherigen Strombedarfs verbrauchen, erhalten Sie die Entlastung in voller Höhe. Ein Grund mehr auch zukünftig Energie zu sparen.

Die Strompreisbremse gilt bereits ab dem 1. Januar 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt jedoch erst ab März 2023. Dementsprechend sind die in der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 genannten Abschlagszahlungen zunächst in der angegebenen Höhe zu begleichen.

Über die Höhe der monatlichen Abschläge ab März informieren wir Sie in einem gesonderten Schreiben, wenn alle systemseitigen Anforderungen und die Berechnungen für alle Kunden abgeschlossen wurden. Im Rahmen der Abschlagszahlung für den Monat März werden dann auch die bis dato aufgelaufenen Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar gutgeschrieben und entsprechend zum Abzug gebracht.

Zunächst ist die Deckelung des Strompreises bis zum 31. Dezember 2023 vorgesehen.

Tarife mit HT/NT-Abrechnung (Grundversorgung mit Doppeltarifzähler, Tarif WetzlarHeizStrom) bis 31. Juli 2023

Bei zeitvariablen Tarifen, wie zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen oder Wärmepupmen, wird ein Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen (HT/NT). Im Netzgebiet der enwag gilt der HT-Preis von 6 bis 22 Uhr und der NT-Preis von von 22 - 6 Uhr. Demnach geht der günstigere NT-Preis zu einem drittel in den Durchschnitsspres ein (8 Stunden NT, 16 Stunden HT) unabhängig davon, wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde.

Gewichteter Referenzpreis für zeitvariable Tarife ab dem
1. August 2023

Der Referenzpreis für zeitvariable Tarife ist, aufgrund der Anpassungsnovelle zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes, neu zu bestimmen. Hier wird, analog zur Ermittlung des zeitlich gewichteten Arbeitspreises, nun auch der Referenzpreis entsprechend errechnet. Dies bedeutet, dass für den NT-Anteil ein Referenzpreis von 28 ct/kWh brutto angesetzt wird und für den HT-Anteil die 40 ct/kWh brutto weiterhin Gültigkeit haben. Bei der vorgenannten zeitlichen Aufteilung (8 Stunden NT, 16 Stunden HT) ergibt dies einen rechnerisch ermittelten Referenzpreis von 36 ct/kWh brutto. Diese neue Berechnungsgrundlage findet ab dem 1. August 2023 Anwendung und gilt nicht rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2023. Alle betroffenen Kunden werden bis zum 30. September 2023 von uns über ihren individuellen Entlastungsbetrag schriftlich informiert. Die Verrechnung der Entlastungsbeträge erfolgt im Rahmen der Verbrauchsabrechnung des Jahres 2023.

Was bedeutet das für Sie?

Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts weiter tun. Wir ermitteln Ihren Entlastungsbetrag und stellen alles automatisiert für Sie um, so dass der Preisdeckel direkt für Sie angewendet wird.

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir die Beträge entsprechend der jeweiligen Vorankündigung von dem bei uns hinterlegten Konto, wie bisher, ein.

Sollten Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder die Zahlungen mittels Überweisung an uns vornehmen, müssen Sie die Beträge wie gewohnt ab Januar hinsichtlich der neuen Abschläge aus Ihrer Jahresschlussrechnung ändern. Zusätzlich ist nach Zusendung der erneuten Abschlagsanpassung eine Korrektur der Zahlungen für den Monat März und für die ab April folgenden Monate notwendig.

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse
(exemplarisch für den Tarif WetzlarBasisStrom mit einem Jahresverbrauch von 2.500 kWh)

Strompreis Stand November 2022: 36,72 ct/kWh brutto
Strompreis Stand Januar 2023: 43,33 ct/kWh brutto
Abschlag bisher: 83,00 €/Monat
monatlicher Entlastungsbetrag:

6,00 €/Monat*

*  (Vertraglich fixierter Preis ab 1.1.23 – Preisdeckel) x 80 % des Jahresverbrauchs / 12 Monate

(0,4333 €/kWh – 0,4000 €/kWh) x (2.500 kWh x 80 %) / 12 = 6,00 €/Monat (kaufm. gerundet)

               *** Abschlag abzüglich der Entlastungsbeträge für Januar, Februar und März (99 € - (3 x 6 €) = 81,00 €)

 Übersicht für Kunden ab 30.000 kWh Jahresverbrauch 

SLP-Abnahmestellen

Ab einem Verbrauch von 30.000 kWh pro Jahr wird der Preis bei 13 Cent pro Kilowattstunde (netto) vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer gedeckelt. Dies gilt für einen Basisbedarf von 70 Prozent des historischen Verbrauchs - Grundlage hierfür ist die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis ab dem 1. Januar 2023. Wenn Sie an Ihrer Abnahmestelle weniger als 70 Prozent des bisherigen Strombedarfs verbrauchen, erhalten sie die Entlastung in voller Höhe.

Die Strompreisbremse gilt bereits ab dem 1. Januar 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt jedoch erst ab März 2023. Dementsprechend sind die in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 genannten Abschlagszahlungen zunächst in der angegebenen Höhe zu begleichen.

Über die Höhe der monatlichen Abschläge ab März informieren wir Sie in einem gesonderten Schreiben, wenn alle systemseitigen Anforderungen und die Berechnungen für alle Kunden abgeschlossen wurden. Im Rahmen der Abschlagszahlung für den Monat März werden dann auch die bis dato aufgelaufenen Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar gutgeschrieben und entsprechend zum Abzug gebracht.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge erfolgt analog der Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh pro Jahr.

Sonderregelung bei rLM-Kunden (registrierende Leistungsmessung mit Monatsverbrauchsabrechnung)

Bei rLM-Kunden ist für die Berechnung des Entlastungsbetrags die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, maßgeblich.

Auch hier wird der Entlastungsbetrag anhand des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises abzüglich des Preisdeckels für den Basisverbrauch von 70 % zugrundegelegt. Der Preisdeckel kommt ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 zum tragen und findet ab dem 1. März 2023 Anwendung. D. h. analog zu dem SLP-Abnahmestellen wird in der Monatsverbrauchabrechnung für den Monat März der Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März zum Abzug gebracht und entsprechend erstattet. Ab April wird der Entlastungsbetrag jeden Monat berücksichtigt.

Energiesparen ist auch weiterhin wichtig

Um die vollständige Entlastung durch die Preisbremsen zu erhalten, ist die Einsparung von Energie auch weiterhin unerlässlich. Um Sie hierbei bestmöglich zu unterstützen, haben wir auf auf unserer Werbsite einige wertvolle Energiespartipps für Sie bereitgestellt. Hier finden Sie selbstverständlich Hilfestellungen, um Ihren Stromverbrauch zu reduzieren, zusätzlich informieren wir Sie aber auch um Einsparungen bei der Wassernutzung und beim Heizen zu generien. Alle Tipps sind einfach umzusetzen und setzen keine größeren Investitionen voraus.

Ungeachtet der Preisbremsen kann für Sie als Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein.

FAQ´s

Warum sind die Energiepreise so stark gestiegen?

Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?

Mein aktueller Strom-Arbeitspreis liegt unter dem staatlichen Preisdeckel von 40ct/kWh. Erhalte ich dennoch eine Unterstützung?

Ist auch für die Zukunft mit höheren Energiepreisen zu rechnen?

Ich heize mit einer Wärmepumpe - gilt die Preisbremse auch für Wärmestrom?

 Erklärvideo zur Strompreisbremse

Öffnungszeiten Kundencenter:

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